Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Bozsok
den an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnenden ungarischen Feldweg 8715 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Bozsok, ausgenommen die an der Ostseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Westseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
die an der Westseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
Dokumentnummer
NOR12064409
Alte Dokumentnummer
N4199330788J