Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Szentpeterfa
die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Landesstraße 87115 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Szentpeterfa, ausgenommen die an der Südseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Nordseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
die an der Nordseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
Dokumentnummer
NOR12064414
Alte Dokumentnummer
N4199330793J