Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
Artikel 29
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Heiligenkreuz-Rabafüzes-Güterverkehr:
Zollamtsplatz Süd:
die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
ein Raum im Lagergebäude auf ebenerdigem Niveau.
Zollamtsplatz Nord:
die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
die im Dachgeschoß des Zollgebäudes liegenden ausgebauten Räumlichkeiten;
zwei Räume im Lagergebäude auf dem Niveau der Rampe.
Dokumentnummer
NOR12065048
Alte Dokumentnummer
N4199530397L