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Art. 29

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2901.01.199530.04.2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 29

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Heiligenkreuz-Rabafüzes-Güterverkehr:

  1. Litera a
    Zollamtsplatz Süd:
    • Strichaufzählung
      die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
    • Strichaufzählung
      die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
    • Strichaufzählung
      die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
    • Strichaufzählung
      die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
    • Strichaufzählung
      ein Raum im Lagergebäude auf ebenerdigem Niveau.
  2. Litera b
    Zollamtsplatz Nord:
    • Strichaufzählung
      die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;
    • Strichaufzählung
      die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
    • Strichaufzählung
      die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;
    • Strichaufzählung
      die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die im Dachgeschoß des Zollgebäudes liegenden ausgebauten Räumlichkeiten;
    • Strichaufzählung
      zwei Räume im Lagergebäude auf dem Niveau der Rampe.

Gesetzesnummer

10005867

Dokumentnummer

NOR12065048

Alte Dokumentnummer

N4199530397L