Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Artikel 32
(1)Absatz eins,Die Ein- und Ausgangsabfertigung wird am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Bedarf und Zweckmäßigkeit getrennt für
Staatsangehörige der EU-Staaten,
ungarische Staatsangehörige,
sonstige Drittstaatsangehörige
im Rahmen der in jeder Fahrtrichtung bestehenden 6 Spuren erfolgen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. (1) lit. a) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) lit. b) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.Die in Abs. (1) Litera a,) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) Litera b,) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.
(3)Absatz 3,Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragsparteien, auf der Zufahrtstraße (Autobahn) zum Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten die notwendige Anzahl von Fahrspuren vorzusehen. Die Öffnung der jeweiligen Fahrspuren erfolgt durch die zuständigen Grenzdienststellen nach dem durch das Verkehrsaufkommen bedingten Bedarf, wobei die Fahrspuren entsprechend zu kennzeichnen sind.
(4)Absatz 4,Um die Grenzabfertigung zu beschleunigen, sollen notwendige Intensivkontrollen im Einzelfall auf gesonderten Revisionsplätzen durchgeführt werden.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Dokumentnummer
NOR12065345
Alte Dokumentnummer
N4199550636J