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Art. 32

Fassungen
01.10.1995 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.10.199530.04.2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die Ein- und Ausgangsabfertigung wird am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Bedarf und Zweckmäßigkeit getrennt für
    1. Litera a
      Staatsangehörige der EU-Staaten,
    2. Litera b
      ungarische Staatsangehörige,
    3. Litera c
      sonstige Drittstaatsangehörige
    im Rahmen der in jeder Fahrtrichtung bestehenden 6 Spuren erfolgen.
  2. Absatz 2,Die in Abs. (1) Litera a,) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen der EWR-Staaten benützt werden. Die in Abs. (1) Litera b,) genannte Spur darf auch von Staatsangehörigen, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, benützt werden.
  3. Absatz 3,Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragsparteien, auf der Zufahrtstraße (Autobahn) zum Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten die notwendige Anzahl von Fahrspuren vorzusehen. Die Öffnung der jeweiligen Fahrspuren erfolgt durch die zuständigen Grenzdienststellen nach dem durch das Verkehrsaufkommen bedingten Bedarf, wobei die Fahrspuren entsprechend zu kennzeichnen sind.
  4. Absatz 4,Um die Grenzabfertigung zu beschleunigen, sollen notwendige Intensivkontrollen im Einzelfall auf gesonderten Revisionsplätzen durchgeführt werden.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Gesetzesnummer

10005867

Dokumentnummer

NOR12065345

Alte Dokumentnummer

N4199550636J