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Art. 33

Fassungen
01.10.1995 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3301.10.199530.04.2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien stellen sicher, im Falle von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die zügige Grenzabfertigung zu beeinträchtigen, die Leiter der betroffenen Grenzdienststellen der beiden Vertragsparteien im vorhinein ehestmöglich zu informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der beabsichtigten Maßnahmen möglich ist.
  2. Absatz 2,Überdies werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, daß zwischen den betroffenen Grenzdienststellen auf beiden Seiten alle Möglichkeiten der Kooperation wahrgenommen werden, die geeignet sind, längere Staus zu vermeiden.

Gesetzesnummer

10005867

Dokumentnummer

NOR12065346

Alte Dokumentnummer

N4199550637J