Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stellen sicher, im Falle von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die zügige Grenzabfertigung zu beeinträchtigen, die Leiter der betroffenen Grenzdienststellen der beiden Vertragsparteien im vorhinein ehestmöglich zu informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der beabsichtigten Maßnahmen möglich ist.
(2)Absatz 2,Überdies werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, daß zwischen den betroffenen Grenzdienststellen auf beiden Seiten alle Möglichkeiten der Kooperation wahrgenommen werden, die geeignet sind, längere Staus zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12065346
Alte Dokumentnummer
N4199550637J