Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom - Autobahn - Reiseverkehr
die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Bundesstraße M 1 einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz), und zwar bei der Einreise nach Österreich bis zur Höhe der gemeinsamen Abfertigungskioske und bei der Ausreise aus Österreich bis zur Höhe der Einmündung der Rot-Spur für Personenkraftwagen und der Busspur in die ungarische Bundesstraße M 1;
die westseitigen Teile der neben den Pkw-Abfertigungsspuren gelegenen Abfertigungskioske;
die Busspuren in der Ein- und Ausreise sowie die daneben errichteten westlichen Abfertigungskioske;
das neben der Busspur in der Einreise nach Österreich gelegene Bürogebäude samt angebauter Pkw-Durchsuchungsgrube;
den westseitigen Teil des neben der Busspur in der Ausreise aus Österreich gelegenen Bürogebäudes einschließlich der nördlich dieses Gebäudes gelegenen Parkplätze;
die im südwestseitigen Teil des Hauptgebäudes gelegenen Räumlichkeiten;
die öffentlichen WC-Anlagen im Hauptgebäude;
die an der Westseite des Hauptgebäudes gelegenen Parkplätze.
Dokumentnummer
NOR12064399
Alte Dokumentnummer
N4199330778J