Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 AufenthaltsgesetzFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1993Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 502/1993, welche für eine Beschäftigung im Winterfremdenverkehr erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 260 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden. Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, welche für eine Beschäftigung im Winterfremdenverkehr erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 260 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.
Dokumentnummer
NOR12064417
Alte Dokumentnummer
N4199331059J