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§ 2

Fassungen
05.11.1994 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 853/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.11.199431.12.2002 BGBl. Nr. 853/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.11.1994BGBl. Nr. 853/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1992,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1994,, heranzuziehen haben.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, den im Erntejahr selbst eingefüllten Wein, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1994 und zum 30. November 1995 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Schlagworte

Erntemeldung

Gesetzesnummer

10005882

Dokumentnummer

NOR12064477

Alte Dokumentnummer

N4199424060L