Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 AufenthaltsgesetzFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1994Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1994,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3 020 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3 020 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ............................................... 100
Kärnten .................................................. 150
Niederösterreich ......................................... 2 000
Oberösterreich ........................................... 250
Salzburg ................................................. 20
Steiermark ............................................... 340
Tirol .................................................... 60
Wien ..................................................... 100