Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1994Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,).
Text
Arten der Verpflegung
§ 1. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Zivildienstleistenden (§ 28 Abs. 2 und 3 ZDG) nachkommen durch:Paragraph eins, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Zivildienstleistenden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 ZDG) nachkommen durch:
Verköstigung in einem eigenen Küchenbetrieb,
Abschluß von Verträgen mit einem in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes gelegenen Gastgewerbebetrieb (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar),Abschluß von Verträgen mit einem in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes gelegenen Gastgewerbebetrieb (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
Abschluß von Verträgen mit örtlichen Lebensmitteleinzelhändlern (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) undAbschluß von Verträgen mit örtlichen Lebensmitteleinzelhändlern (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und
Bereitstellung von Lebensmitteln für Zivildienstleistende.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung soll nach Möglichkeit sicherstellen, daß der Zivildienstleistende täglich zumindest eine warme Mahlzeit einnehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12064647
Alte Dokumentnummer
N4199435121J