Rechtstracker.at

§ 4 Vpf-V

Fassungen
01.01.1994 bis 31.05.2000 — BGBl. Nr. 288/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199431.05.2000 BGBl. Nr. 288/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 288/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

Vpf-V

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,).

Text

Abfindung bei Krankheit und deren Auszahlung

Paragraph 4, (1) Ist der Zivildienstleistende durch Krankheit dienstverhindert und liegt für diese Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vor, so ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle dem Zivildienstleistenden eine Abfindung auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Abfindung pro Krankheitstag hat dem Wert der Verpflegsmarken nach Paragraph 2, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Diese Abfindung ist spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes auszuzahlen. Wurden Verpflegsmarken gemäß Paragraph 2, ausgegeben, sind diese vom Zivildienstleistenden in der der Abfindung entsprechenden Anzahl an den Rechtsträger der Einrichtung zurückzustellen. Während des Krankenstandes allenfalls eingelöste Verpflegsmarken sind in die Abfindung einzurechnen.

Gesetzesnummer

10005889

Dokumentnummer

NOR12064650

Alte Dokumentnummer

N4199435124J