Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1994Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,).
Text
Abfindung bei Krankheit und deren Auszahlung
§ 4. (1) Ist der Zivildienstleistende durch Krankheit dienstverhindert und liegt für diese Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vor, so ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle dem Zivildienstleistenden eine Abfindung auszuzahlen.Paragraph 4, (1) Ist der Zivildienstleistende durch Krankheit dienstverhindert und liegt für diese Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vor, so ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle dem Zivildienstleistenden eine Abfindung auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abfindung pro Krankheitstag hat dem Wert der Verpflegsmarken nach § 2 Abs. 3 zu entsprechen.Die Höhe der Abfindung pro Krankheitstag hat dem Wert der Verpflegsmarken nach Paragraph 2, Absatz 3, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Diese Abfindung ist spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes auszuzahlen. Wurden Verpflegsmarken gemäß § 2 ausgegeben, sind diese vom Zivildienstleistenden in der der Abfindung entsprechenden Anzahl an den Rechtsträger der Einrichtung zurückzustellen. Während des Krankenstandes allenfalls eingelöste Verpflegsmarken sind in die Abfindung einzurechnen.Diese Abfindung ist spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes auszuzahlen. Wurden Verpflegsmarken gemäß Paragraph 2, ausgegeben, sind diese vom Zivildienstleistenden in der der Abfindung entsprechenden Anzahl an den Rechtsträger der Einrichtung zurückzustellen. Während des Krankenstandes allenfalls eingelöste Verpflegsmarken sind in die Abfindung einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12064650
Alte Dokumentnummer
N4199435124J