Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
Eine rechteckige Fläche im Ausmaß von 252 m2. Die Längsseite dieser Fläche verläuft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze und hat, gemessen von Grenzhauptstein V/36, in nordöstlicher Richtung eine Länge von 14 m und in südwestlicher Richtung eine Länge von 4 m. Die Breite dieser Fläche beträgt 14 m.
Auf dieser Fläche sind der den tschechischen Bediensteten zur alleinigen Benützung vorbehaltenen Abfertigungscontainer, die Pkw-Abstellplätze und der Amtsplatz errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064675
Alte Dokumentnummer
N4199436035J