Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.06.1994 bis 30.04.2008 — BGBl. Nr. 385/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.06.199430.04.2008 BGBl. Nr. 385/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 385/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:

  • Strichaufzählung
    den Abschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze (Kilometer 27,160) und der Abfertigungsanlage einschließlich der der Grenzabfertigung beider Staaten dienenden Fläche vor dem Dienstgebäude (bis Kilometer 26,992) sowie den entlang dieses Straßenabschnittes errichteten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungskiosk;
  • Strichaufzählung
    die im Nordteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den tschechischen Bediensteten alleine benützten Amtsräume mit den Zimmernummern 2 und 3;
  • Strichaufzählung
    das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Stiegenhaus;
  • Strichaufzählung
    die im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sanitäreinrichtungen;
  • Strichaufzählung
    den im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sozialraum (Teeküche);
  • Strichaufzählung
    die an der Westseite des Dienstgebäudes für die tschechischen Bediensteten errichteten zwei Abstellplätze für Personenkraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005894

Dokumentnummer

NOR12064679

Alte Dokumentnummer

N4199436040J