Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
den Abschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze (Kilometer 27,160) und der Abfertigungsanlage einschließlich der der Grenzabfertigung beider Staaten dienenden Fläche vor dem Dienstgebäude (bis Kilometer 26,992) sowie den entlang dieses Straßenabschnittes errichteten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungskiosk;
die im Nordteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den tschechischen Bediensteten alleine benützten Amtsräume mit den Zimmernummern 2 und 3;
das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Stiegenhaus;
die im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sanitäreinrichtungen;
den im Erdgeschoß des Dienstgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sozialraum (Teeküche);
die an der Westseite des Dienstgebäudes für die tschechischen Bediensteten errichteten zwei Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064679
Alte Dokumentnummer
N4199436040J