Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen von den tschechischen Bediensteten, sofern die Beförderung über den Übergang Schlag/Chlum u Trebone nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den Übergängen Schlag/Chlum u Trebone und Neunagelberg/Halamky zur gemeinsamen Staatsgrenze verbracht werden.
Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 63 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Ort Litschau, der Straßenabschnitt der Landeshauptstraße Nr. 62 zwischen den Orten Litschau und Neunagelberg und der Straßenabschnitt der Waldviertler Straße B 303 zwischen dem Ort Neunagelberg und der gemeinsamen Staatsgrenze zum Bereich der Zone.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064680
Alte Dokumentnummer
N4199436041J