Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 386/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:
im Bahnhof Ceske Budejovice:
den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;
im Bahnhof Kaplice:
den im Container neben dem Bahnhofsgebäude befindlichen Dienstraum;
im Bahnhof Horni Dvoriste:
den im Bahnhofsgebäude im ersten Stock über dem Zollamt gelegenen Dienstraum;
(2)Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
im Bahnhof Summerau:
den links vom Haupteingang im Erdgeschoß des Personalgebäudes neben dem Raum für das tschechische Zugsbegleitpersonal gelegenen Dienstraum;
im Bahnhof Freistadt:
den gleisseitig im ersten Stock rechts des Stiegenaufganges gelegenen Dienstraum im Personalgebäude;
im Bahnhof Linz-Hauptbahnhof:
die Bahnsteige 1a, 2a und 21;
den von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum der österreichischen Zollverwaltung im westlichen Teil des Bahnhofsgebäudes am Bahnsteig 1b;
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064684
Alte Dokumentnummer
N4199436046J