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Art. 3

Fassungen
01.06.1994 bis 30.04.2008 — BGBl. Nr. 386/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.199430.04.2008 BGBl. Nr. 386/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 386/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:
    1. Ziffer eins
      im Bahnhof Ceske Budejovice:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 4;
      • Strichaufzählung
        den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    2. Ziffer 2
      im Bahnhof Kaplice:
      • Strichaufzählung
        den Bahnsteig 1;
      • Strichaufzählung
        den im Container neben dem Bahnhofsgebäude befindlichen Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    3. Ziffer 3
      im Bahnhof Horni Dvoriste:
      • Strichaufzählung
        den Bahnsteig 1;
      • Strichaufzählung
        den im Bahnhofsgebäude im ersten Stock über dem Zollamt gelegenen Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
    1. Ziffer eins
      im Bahnhof Summerau:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 und 2;
      • Strichaufzählung
        den links vom Haupteingang im Erdgeschoß des Personalgebäudes neben dem Raum für das tschechische Zugsbegleitpersonal gelegenen Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    2. Ziffer 2
      im Bahnhof Freistadt:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 und 2;
      • Strichaufzählung
        den gleisseitig im ersten Stock rechts des Stiegenaufganges gelegenen Dienstraum im Personalgebäude;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    3. Ziffer 3
      im Bahnhof Linz-Hauptbahnhof:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1a, 2a und 21;
      • Strichaufzählung
        den von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum der österreichischen Zollverwaltung im westlichen Teil des Bahnhofsgebäudes am Bahnsteig 1b;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064684

Alte Dokumentnummer

N4199436046J