Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.06.1994 bis 30.04.2008 — BGBl. Nr. 386/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.06.199430.04.2008 BGBl. Nr. 386/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 386/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064686

Alte Dokumentnummer

N4199436048J