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Art. 3

Fassungen
01.06.1994 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 387/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.199431.07.2002 BGBl. Nr. 387/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 166/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2002,

Typ

Vertrag – CSFR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 387/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 166/2002

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt:
    1. Ziffer eins
      im Bahnhof Tabor:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 3;
      • Strichaufzählung
        den im Hauptgebäude im ersten Stock gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    2. Ziffer 2
      im Bahnhof Veseli nad Luznici:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 4;
      • Strichaufzählung
        den im ersten Stock des 50 m rechts vom Hauptgebäude gelegenen Verwaltungsgebäudes der Tschechischen Eisenbahnen befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    3. Ziffer 3
      im Bahnhof Ceske Budejovice:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 4;
      • Strichaufzählung
        den gleisseitig im ersten Stock befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im 50 m links neben dem Hauptgebäude gelegenen Gebäude, welcher über einen Übergang vom Bahnsteig 1 aus zugänglich ist;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    4. Ziffer 4
      im Bahnhof Ceske Velenice:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 3;
      • Strichaufzählung
        den vom Bahnsteig 1 zugänglichen gleisseitig als letzten Raum links befindlichen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum im Erdgeschoß des Hauptgebäudes;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt:
    1. Ziffer eins
      im Bahnhof Gmünd:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 4 und 11;
      • Strichaufzählung
        den im Bahnhofsgebäude gleisseitig zugänglichen, links der Fahrdienstleitung gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege;
    2. Ziffer 2
      im Bahnhof Schwarzenau:
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 5;
      • Strichaufzählung
        den im ersten Stock des Hauptgebäudes gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum (ehemalige Vorstandswohnung)
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege.
    3. Ziffer 3
      im Bahnhof Sigmundsherberg
      • Strichaufzählung
        die Bahnsteige 1 bis 3;
      • Strichaufzählung
        den gleisseitig links gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten benützten Dienstraum Nr. 8;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Gesetzesnummer

10005896

Dokumentnummer

NOR12064689

Alte Dokumentnummer

N4199436052J