Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. Als Berufsförderung nach diesem Bundesgesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder Betrieben im Inland in Betracht. Paragraph eins, Als Berufsförderung nach diesem Bundesgesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder Betrieben im Inland in Betracht.
Dokumentnummer
NOR12064782
Alte Dokumentnummer
N4199438991J