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§ 2 MilBFG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 524/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 524/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 524/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

MilBFG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

Paragraph 2, (1) Der Bund hat einer Militärperson auf Zeit auf Antrag die Kosten einer in der dienstfreien Zeit absolvierten Maßnahme zur Berufsförderung unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen:

  1. Ziffer eins
    Die Militärperson auf Zeit hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
  2. Ziffer 2
    Die Militärperson auf Zeit hat den erfolgreichen Abschluß der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
  1. Absatz 2,Über den Kostenersatz gemäß Absatz eins, hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10005897

Dokumentnummer

NOR12064783

Alte Dokumentnummer

N4199438992J