Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
§ 2. (1) Der Bund hat einer Militärperson auf Zeit auf Antrag die Kosten einer in der dienstfreien Zeit absolvierten Maßnahme zur Berufsförderung unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen:Paragraph 2, (1) Der Bund hat einer Militärperson auf Zeit auf Antrag die Kosten einer in der dienstfreien Zeit absolvierten Maßnahme zur Berufsförderung unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen:
Die Militärperson auf Zeit hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
Die Militärperson auf Zeit hat den erfolgreichen Abschluß der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Über den Kostenersatz gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde zu entscheiden.Über den Kostenersatz gemäß Absatz eins, hat die Dienstbehörde zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12064783
Alte Dokumentnummer
N4199438992J