Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 3. (1) Ehemaligen Militärpersonen auf Zeit ist auf Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Militärkommando mittels Bescheides eine Berufsförderung zu ermöglichen. Das Höchstausmaß der Berufsförderung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf ZeitParagraph 3, (1) Ehemaligen Militärpersonen auf Zeit ist auf Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Militärkommando mittels Bescheides eine Berufsförderung zu ermöglichen. Das Höchstausmaß der Berufsförderung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit
von 6 Jahren 18 Monate und
(2)Absatz 2,Die Berufsförderung kann nur innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit in Anspruch genommen werden.
(3)Absatz 3,Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich. Ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesen Bestimmungen verbleibt der Militärperson auf Zeit ein Anspruch auf eine Berufsförderung in jenem Ausmaß, wie es sich bei Anwendung des Abs. 1 ergeben würde. Ist bis zur Kündigung gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von weniger als drei Jahren zurückgelegt worden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Berufsförderung, wie sie jener nach einer dreijährigen Dienstzeit entspricht.Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich. Ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesen Bestimmungen verbleibt der Militärperson auf Zeit ein Anspruch auf eine Berufsförderung in jenem Ausmaß, wie es sich bei Anwendung des Absatz eins, ergeben würde. Ist bis zur Kündigung gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 BDG 1979 eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von weniger als drei Jahren zurückgelegt worden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Berufsförderung, wie sie jener nach einer dreijährigen Dienstzeit entspricht.
(4)Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch auf Berufsförderung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Anspruchsberechtigten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Berufsförderung trägt der Bund.
(6)Absatz 6,Der Anspruchsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres ab Beginn der Berufsförderung den angemessenen Fortschritt der für den Anspruch maßgeblichen Maßnahme zur Berufsförderung dem Militärkommando nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid nach Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.Der Anspruchsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres ab Beginn der Berufsförderung den angemessenen Fortschritt der für den Anspruch maßgeblichen Maßnahme zur Berufsförderung dem Militärkommando nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid nach Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12067418
Alte Dokumentnummer
N4199960814L