Rechtstracker.at

§ 3 MilBFG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 301.01.199531.07.1999 BGBl. Nr. 524/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

MilBFG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 3, (1) Ehemaligen Militärpersonen auf Zeit ist auf Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Militärkommando mittels Bescheides eine Berufsförderung zu ermöglichen. Das Höchstausmaß der Berufsförderung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit

  1. Ziffer eins
    von 3 Jahren 10 Monate,
  2. Ziffer 2
    von 6 Jahren 18 Monate und
  3. Ziffer 3
    von 9 Jahren 24 Monate.
  1. Absatz 2,Die Berufsförderung kann nur innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich. Ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesen Bestimmungen verbleibt der Militärperson auf Zeit ein Anspruch auf eine Berufsförderung in jenem Ausmaß, wie es sich bei Anwendung des Absatz eins, ergeben würde. Ist bis zur Kündigung gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 BDG 1979 eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von weniger als drei Jahren zurückgelegt worden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Berufsförderung, wie sie jener nach einer dreijährigen Dienstzeit entspricht.
  3. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte hat sich vor Beginn der Berufsförderung nachweislich einer Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice zu unterziehen. Ein Anspruch auf Berufsförderung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Anspruchsberechtigten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Berufsförderung trägt der Bund.
  5. Absatz 6,Der Anspruchsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Vierteljahres ab Beginn der Berufsförderung den angemessenen Fortschritt der für den Anspruch maßgeblichen Maßnahme zur Berufsförderung dem Militärkommando nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid nach Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

Gesetzesnummer

10005897

Dokumentnummer

NOR12067418

Alte Dokumentnummer

N4199960814L