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§ 4 MilBFG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 401.01.199531.07.1999 BGBl. Nr. 524/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

MilBFG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldleistungen

Paragraph 4, (1) Den Anspruchsberechtigten gebührt für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung zur Deckung des Lebensunterhaltes eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Geldleistung in der Höhe von 75 vH des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.

  1. Absatz 2,Ist die tägliche Rückkehr von der im Zuge der Berufsförderung zugewiesenen Ausbildungsstätte zum Wohnort nicht zumutbar, gebührt dem Anspruchsberechtigten ein Zuschuß zur Deckung des erhöhten Aufwandes in der Höhe von 20 vH der Geldleistung gemäß Absatz eins, Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, hinsichtlich der einem Bediensteten zustehenden ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit anzuwenden. Über diesen Zuschuß hat das Militärkommando zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge der vergleichbaren Beamten erhöhen.
  3. Absatz 4,Gebührt die monatliche Geldleistung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der monatlichen Geldleistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden monatlichen Geldleistung.

Gesetzesnummer

10005897

Dokumentnummer

NOR12067419

Alte Dokumentnummer

N4199960815L