Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Geldleistungen
§ 4. (1) Den Anspruchsberechtigten gebührt für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung zur Deckung des Lebensunterhaltes eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Geldleistung in der Höhe von 75 vH des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.Paragraph 4, (1) Den Anspruchsberechtigten gebührt für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung zur Deckung des Lebensunterhaltes eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Geldleistung in der Höhe von 75 vH des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
(2)Absatz 2,Ist die tägliche Rückkehr von der im Zuge der Berufsförderung zugewiesenen Ausbildungsstätte zum Wohnort nicht zumutbar, gebührt dem Anspruchsberechtigten ein Zuschuß zur Deckung des erhöhten Aufwandes in der Höhe von 20 vH der Geldleistung gemäß Abs. 1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hinsichtlich der einem Bediensteten zustehenden ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit anzuwenden. Über diesen Zuschuß hat das Militärkommando zu entscheiden.Ist die tägliche Rückkehr von der im Zuge der Berufsförderung zugewiesenen Ausbildungsstätte zum Wohnort nicht zumutbar, gebührt dem Anspruchsberechtigten ein Zuschuß zur Deckung des erhöhten Aufwandes in der Höhe von 20 vH der Geldleistung gemäß Absatz eins, Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, hinsichtlich der einem Bediensteten zustehenden ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit anzuwenden. Über diesen Zuschuß hat das Militärkommando zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge der vergleichbaren Beamten erhöhen.Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge der vergleichbaren Beamten erhöhen.
(4)Absatz 4,Gebührt die monatliche Geldleistung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der monatlichen Geldleistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden monatlichen Geldleistung.
Dokumentnummer
NOR12067419
Alte Dokumentnummer
N4199960815L