Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4a. (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen von ehemaligen Militärpersonen auf Zeit gemäß § 4 oder während des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 4 a, (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen von ehemaligen Militärpersonen auf Zeit gemäß Paragraph 4, oder während des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können auf Antrag Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sowie auf die voraussichtliche Dauer der Berufsförderung Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige mit Bescheid zum Ersatz aufzufordern. Kommt der Ersatzpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können auf Antrag Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sowie auf die voraussichtliche Dauer der Berufsförderung Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige mit Bescheid zum Ersatz aufzufordern. Kommt der Ersatzpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen.
(3)Absatz 3,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
Dokumentnummer
NOR12067420
Alte Dokumentnummer
N4199960816L