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§ 4a MilBFG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a01.08.199931.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

MilBFG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4 a, (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen von ehemaligen Militärpersonen auf Zeit gemäß Paragraph 4, oder während des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können auf Antrag Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sowie auf die voraussichtliche Dauer der Berufsförderung Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige mit Bescheid zum Ersatz aufzufordern. Kommt der Ersatzpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen.
  2. Absatz 3,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

Gesetzesnummer

10005897

Dokumentnummer

NOR12067420

Alte Dokumentnummer

N4199960816L