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§ 13 HDG 1994

Fassungen
01.12.2002 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1301.10.199430.11.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarvorgesetzte

Paragraph 13, (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

  1. Ziffer eins
    die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
  2. Ziffer 2
    die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
    1. Litera a
      Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
    2. Litera b
      Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
    3. Litera c
      anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
  1. Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.
  2. Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Absatz eins,
  3. Absatz 4,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder
    2. Ziffer 2
      unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
    beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Schlagworte

Milizstand, BGBl. I Nr. 146/2001

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR40032970