Rechtstracker.at

§ 33 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Befreiung von der Zeugenpflicht

Paragraph 33, (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

  1. Ziffer eins
    die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie,
  2. Ziffer 2
    seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
  3. Ziffer 3
    seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,
  4. Ziffer 4
    seine Wahl- und Pflegeeltern,
  5. Ziffer 5
    seine Wahl- und Pflegekinder und
  6. Ziffer 6
    sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.
  1. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064827

Alte Dokumentnummer

N4199439407J