Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreitParagraph 33, (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie,
seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,
seine Wahl- und Pflegeeltern,
seine Wahl- und Pflegekinder und
sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.Personen nach Absatz eins, sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Schlagworte
Wahleltern, Wahlkind
Dokumentnummer
NOR12064827
Alte Dokumentnummer
N4199439407J