Rechtstracker.at

§ 34 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 34, (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung darf
    1. Ziffer eins
      die Tatsache
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
      2. Litera b
        einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
    2. Ziffer 2
      die Tatsache und den jeweiligen Stand
      1. Litera a
        einer Sicherungsmaßnahme und
      2. Litera b
        eines Disziplinarverfahrens
    veröffentlichen, sofern dies militärische Interessen erfordern.
  2. Absatz 3,Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
    1. Ziffer eins
      eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
    2. Ziffer 2
      der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
      2. Litera b
        seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
    3. Ziffer 3
      der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
  3. Absatz 4,Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
  4. Absatz 5,Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod des Betroffenen auch seiner Ehefrau und seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064828

Alte Dokumentnummer

N4199439408J