Rechtstracker.at

§ 44 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anhaltung im Haftraum

Paragraph 44, (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    als Mittel zur Flucht zu dienen oder
  2. Ziffer 2
    Verletzungen herbeizuführen oder
  3. Ziffer 3
    eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genußmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
  1. Absatz 2,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064838

Alte Dokumentnummer

N4199439418J