Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständigParagraph 59, (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
in erster Instanz
der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes sind zuständig
in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
Dokumentnummer
NOR12064853
Alte Dokumentnummer
N4199439433J