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§ 62 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 62, (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

  1. Ziffer eins
    eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
  2. Ziffer 2
    der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
  1. Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
  2. Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. Ziffer 2
      die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. Ziffer 4
      den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und
    5. Ziffer 5
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064856

Alte Dokumentnummer

N4199439436J