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§ 68 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Entscheidungen der Disziplinarsenate

Paragraph 68, (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen

  1. Ziffer eins
    der Entlassung,
  2. Ziffer 2
    der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
  3. Ziffer 3
    des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  1. Absatz 2,Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
  2. Absatz 3,Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
  3. Absatz 4,Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
  4. Absatz 5,Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064862

Alte Dokumentnummer

N4199439442J