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§ 74 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 7401.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 74, (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

  1. Ziffer eins
    die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und
  2. Ziffer 2
    allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
  1. Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Schuldspruches
      1. Litera a
        die als erwiesen angenommenen Taten,
      2. Litera b
        die durch die Taten verletzten Pflichten,
      3. Litera c
        die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
      4. Litera d
        die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
      5. Litera e
        den allfälligen Kostenbeitrag,
    3. Ziffer 3
      den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und
    4. Ziffer 4
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
  3. Absatz 4,In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066623

Alte Dokumentnummer

N4199811253O