Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhaltenParagraph 8, (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten
die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift oder Kopie als Führungsblatt. Für Berufssoldaten des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist kein Führungsblatt anzulegen.
(2)Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3)Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluß aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12064802
Alte Dokumentnummer
N4199439382J