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§ 84a HDG 1994

Fassungen
01.07.2001 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84a01.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 84a01.01.199830.06.2001 BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Sonderbestimmungen für Frauen

Paragraph 84 a, (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

  1. Ziffer eins
    während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,
  2. Ziffer 2
    ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,
  3. Ziffer 3
    während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und
  4. Ziffer 4
    bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.
  1. Absatz 2,Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR40018767