Rechtstracker.at

§ 8 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

Paragraph 8, (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten

  1. Ziffer eins
    die Pflichtverletzung,
  2. Ziffer 2
    die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
  3. Ziffer 3
    der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift oder Kopie als Führungsblatt. Für Berufssoldaten des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist kein Führungsblatt anzulegen.
  1. Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres oder,
    2. Ziffer 2
      sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
  2. Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluß aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064802

Alte Dokumentnummer

N4199439382J