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§ 3 MAG

Fassungen
01.12.2002 bis 23.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 301.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 301.01.199030.06.2001 BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2,Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)

  4. Absatz 5,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  5. Absatz 6,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/361/P3/NOR40033146