Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2)Absatz 2,Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062449
Alte Dokumentnummer
N4198911556J