Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Agrarstrukturerhebung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 844/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 844 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind verpflichtet:
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer oder deren Beauftragte) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
die Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Rebschul- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
die Halter von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;
Champignonzuchtbetriebe mit einer Marktproduktion.
Schlagworte
Beerenobstpflanzenanlage, Erdbeerpflanzenanlage,
Gemüsepflanzenanlage, Blumenpflanzenanlage, Rebschulfläche
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12064925
Alte Dokumentnummer
N4199441979J