Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Besondere Ernteermittlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 843/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 843 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet, Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach Paragraph 2, Absatz 2, ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Hafer oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12064934
Alte Dokumentnummer
N4199441992J