Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im WinterfremdenverkehrFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 842/1994Bundesgesetzblatt Nr. 842 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12064936
Alte Dokumentnummer
N4199442009J