Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 948/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.12.199431.12.2006 BGBl. Nr. 948/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 948 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 948/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,, ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

BUNDESMINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 176.24.01/12-IV.2/94

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft von Rumänien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung am 15. November 1994 beschlossen hat, die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *1) vom 17. Dezember 1968, welche die sichtvermerksfreie Einreise von rumänischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Artikel 9 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994, 0.00 Uhr, bis auf weiteres auszusetzen.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird gemäß Artikel 6 des Abkommens konsulargebührenfrei erfolgen.

Der oberwähnte Beschluß der Österreichischen Bundesregierung war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung der ständig wachsenden Zahl sichtvermerksfreier Einreisen rumänischer Dienstpaßinhaber nach Österreich festgestellt. Die rumänische Seite wurde darüber auf diplomatischem Wege informiert.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, die Botschaft von Rumänien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 18. November 1994

L. S.

An die Botschaft von Rumänien

Wien

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005905

Dokumentnummer

NOR12064943

Alte Dokumentnummer

N4199442460J