Kurztitel
Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1023/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1023 aus 1994,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Jahr 1995 dürfen - außerhalb der in § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens 17 000 Bewilligungen erteilt werden.Im Jahr 1995 dürfen - außerhalb der in Paragraph 2, festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens 17 000 Bewilligungen erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem
Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: höchstens 800 Bewilligungen,
davon höchstens 600 Bewilligungen für den Familiennachzug
Kärnten: höchstens 1 800 Bewilligungen,
davon höchstens 1 350 Bewilligungen für den Familiennachzug
Niederösterreich: höchstens 1 700 Bewilligungen,
davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug
Oberösterreich: höchstens 1 200 Bewilligungen,
davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug
Salzburg: höchstens 1 900 Bewilligungen,
davon höchstens 1 200 Bewilligungen für den Familiennachzug
Steiermark: höchstens 3 600 Bewilligungen,
davon höchstens 2 300 Bewilligungen für den Familiennachzug
Tirol: höchstens 1 200 Bewilligungen,
davon höchstens 800 Bewilligungen für den Familiennachzug
Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen,
davon höchstens 350 Bewilligungen für den Familiennachzug
Wien: höchstens 4 300 Bewilligungen
davon höchstens 2 300 Bewilligungen für den Familiennachzug
(3)Absatz 3,Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen und von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen und von Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.