Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 990/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

Zugang zur Zone

Ziffer eins Der Zugang zur Zone ist nur über die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zulässig.

Der Gebietsstaat bietet dem Nachbarstaat jede erforderliche Hilfe zur Verhinderung des unerlaubten Betretens der Zone an.

Ziffer 2 Die österreichischen und slowenischen Grenzabfertigungsorgane, die bei den Speditionen und bei den im Artikel 13 genannten Unternehmen bzw. Organisationen beschäftigten Personen, sowie das Personal für die Instandhaltung der Bauten und Anlagen in den Zonen dürfen folgende Straßen benützen:

  1. Litera a
    Bei der Fahrt in die österreichische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife, die bei Autobahnkilometer 4,65 von der Fahrbahn Richtung Slowenien abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur slowenischen Grenzabfertigungsstelle.
  2. Litera b
    Bei der Fahrt in die slowenische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife Nord, die bei Autobahnkilometer 14,35 von der Fahrbahn Richtung Österreich abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur österreichischen Grenzabfertigungsstelle.

Ziffer 3 Die Bediensteten der Mautstelle dürfen die Zone nur über die Spur für zurückgewiesene Fahrzeuge verlassen.

Ziffer 4 Einsatzfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge der Gendarmerie bzw. der Miliz, der Feuerwehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Straßenerhaltung dürfen für die Zufahrt zu den Zonen in Notfällen die dafür vorgesehenen Zufahrten zu den Tunnelportalen benützen; hievon sind die Grenzabfertigungsorgane des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10005912

Dokumentnummer

NOR12064980

Alte Dokumentnummer

N4199444353J