Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 990/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

Bezahlung von Abgaben und Dienstleistungen

Ziffer eins Unternehmen bzw. Organisationen mit dem Sitz im Nachbarstaat können in der Zone folgende, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr stehende, Dienstleistungen erbringen: Entgegennahme von Zollabgaben und Straßengebühren, ferner Abschluß von Haftpflichtversicherungen unter Beachtung der devisenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem sich die Zone befindet, sowie die slowenische Seite betreffend, die Hinterlegung von Tolarbeträgen, die bei der Ein- oder Ausreise mitgeführt werden und die den nach den geltenden slowenischen Bestimmungen jeweils erlaubten Höchstbetrag übersteigen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es auch zulässig, daß die Organisationen die Abgaben, hinterlegten Gelder und Straßengebühren sowie Prämien in fremden Währungen entgegennehmen und Wechselgeld in ihrer Landeswährung herausgeben. Der Betrieb von Bankgeschäften ist hievon nicht erfaßt. Zur Durchführung dieser oben angeführten Dienstleistungen werden jeweils die Bestimmungen des Anhanges des Grundvertrages angewendet.

Ziffer 2 Zur Ausübung der im vorstehenden Absatz angeführten Tätigkeiten kann im Einvernehmen mit der im Artikel 3 Absatz 1 des Grundvertrages bezeichneten Gesellschaft die Nutzfläche des für die slowenischen Spediteure bestimmten Gebäudes in der auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Zone bis auf 600 m2 erweitert werden.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10005912

Dokumentnummer

NOR12064983

Alte Dokumentnummer

N4199444356J