Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 990/1994Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Bau und Finanzierung
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat übernimmt den Bau und die Finanzierung der auf seinem Staatsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsobjekte.
2.Ziffer 2 Die Vertragsstaaten haben das Recht, die Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte für die Eingangsabfertigung auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zu kontrollieren.
3.Ziffer 3 Änderungen und Ergänzungen, die sich vor oder während der Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte gegenüber den Beilagen 2, 3 und 4 ergeben, kann jeder Vertragsstaat nur im Einvernehmen mit dem anderen Vertragsstaat vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12064973
Alte Dokumentnummer
N4199444346J