Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1995 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199528.02.2002 BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wanderungsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 152/1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Gegenstand der Wanderungsstatistik ist die Verlegung von Hauptwohnsitzen über Gemeindegrenzen.

  1. Absatz 2,Meldebehörden, die durch An-, Ab- oder Ummeldung eines Menschen davon Kenntnis erlangt haben, daß dieser seinen Hauptwohnsitz in die Gemeinde hinverlegt oder von dieser Gemeinde wegverlegt hat, trifft - außer in den Fällen der Erstanmeldung Neugeborener und der Abmeldung Verstorbener - die Pflicht, die für die Wanderungsstatistik benötigten Daten zu übermitteln. Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes gilt im Zweifel als Verlegung des Hauptwohnsitzes über die Gemeindegrenzen.
  2. Absatz 3,Sofern sich eine Abmeldung auf einen Wohnsitz bezieht, der mit Ablauf des 31. Dezember 1994 als ordentlicher Wohnsitz bezeichnet war, gilt die Abmeldung im Zweifel als Abmeldung eines Hauptwohnsitzes.

Schlagworte

Anmeldung, Abmeldung

Gesetzesnummer

10005913

Dokumentnummer

NOR12064990

Alte Dokumentnummer

N4199524804L