Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wanderungsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Gegenstand der Wanderungsstatistik ist die Verlegung von Hauptwohnsitzen über Gemeindegrenzen.Paragraph eins, (1) Gegenstand der Wanderungsstatistik ist die Verlegung von Hauptwohnsitzen über Gemeindegrenzen.
(2)Absatz 2,Meldebehörden, die durch An-, Ab- oder Ummeldung eines Menschen davon Kenntnis erlangt haben, daß dieser seinen Hauptwohnsitz in die Gemeinde hinverlegt oder von dieser Gemeinde wegverlegt hat, trifft - außer in den Fällen der Erstanmeldung Neugeborener und der Abmeldung Verstorbener - die Pflicht, die für die Wanderungsstatistik benötigten Daten zu übermitteln. Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes gilt im Zweifel als Verlegung des Hauptwohnsitzes über die Gemeindegrenzen.
(3)Absatz 3,Sofern sich eine Abmeldung auf einen Wohnsitz bezieht, der mit Ablauf des 31. Dezember 1994 als ordentlicher Wohnsitz bezeichnet war, gilt die Abmeldung im Zweifel als Abmeldung eines Hauptwohnsitzes.
Schlagworte
Anmeldung, Abmeldung
Dokumentnummer
NOR12064990
Alte Dokumentnummer
N4199524804L