Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wanderungsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3. (1) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß § 2 vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermitteln.Paragraph 3, (1) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß Paragraph 2, vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermitteln.
(2)Absatz 2,Meldebehörden, die weder das Melderegister automationsunterstützt führen noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß § 2 vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung einen vollständig und leserlich ausgefüllten Meldezettel übermitteln, der keine Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufweist.Meldebehörden, die weder das Melderegister automationsunterstützt führen noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß Paragraph 2, vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung einen vollständig und leserlich ausgefüllten Meldezettel übermitteln, der keine Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufweist.
(3)Absatz 3,Bei Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 ist das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ohne unnötigen Aufschub zu anonymisieren.Bei Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 ist das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ohne unnötigen Aufschub zu anonymisieren.
Schlagworte
Anmeldung, Abmeldung
Dokumentnummer
NOR12064992
Alte Dokumentnummer
N4199524806L