Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1995 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.199528.02.2002 BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wanderungsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 152/1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3, (1) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß Paragraph 2, vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermitteln.

  1. Absatz 2,Meldebehörden, die weder das Melderegister automationsunterstützt führen noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, können - anstatt gemäß Paragraph 2, vorzugehen - ihrer Verpflichtung auch dadurch entsprechen, daß sie von jeder übermittlungspflichtigen An-, Ab- oder Ummeldung einen vollständig und leserlich ausgefüllten Meldezettel übermitteln, der keine Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufweist.
  2. Absatz 3,Bei Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 ist das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ohne unnötigen Aufschub zu anonymisieren.

Schlagworte

Anmeldung, Abmeldung

Gesetzesnummer

10005913

Dokumentnummer

NOR12064992

Alte Dokumentnummer

N4199524806L