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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 487/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1995 BGBl. Nr. 487/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 487/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
    1. Litera a
      gewöhnlicher Reisepaß
    2. Litera b
      Diplomatenpaß
    3. Litera c
      Dienstpaß
    4. Litera d
      Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist
    5. Litera e
      Schifferausweis.
  2. Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.
  3. Absatz 3,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
    1. Litera a
      Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
    2. Litera b
      Diplomatenpaß
    3. Litera c
      Dienstpaß
    4. Litera d
      Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
    5. Litera e
      Kinderausweis
    6. Litera f
      Seedienstbuch oder Schifferausweis
    7. Litera g
      Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Republik Kroatien berechtigt.
  4. Absatz 4,Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10005914

Dokumentnummer

NOR12065295

Alte Dokumentnummer

N4199549033J