Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1995Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist
(2)Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.
(3)Absatz 3,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
Seedienstbuch oder Schifferausweis
Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Republik Kroatien berechtigt.
(4)Absatz 4,Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014
Dokumentnummer
NOR12065295
Alte Dokumentnummer
N4199549033J