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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 487/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1995 BGBl. Nr. 487/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 487/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Falls die Regierung der Republik Kroatien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 *) im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien ersetzt und am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Kroatien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

    Zagreb, am 16. Februar 1995

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10005914

Dokumentnummer

NOR12065299

Alte Dokumentnummer

N4199549037J