Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1995Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(2)Absatz 2,Falls die Regierung der Republik Kroatien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 *) im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien ersetzt und am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Kroatien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Zagreb, am 16. Februar 1995
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965 idF BGBl. Nr. 117/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014
Dokumentnummer
NOR12065299
Alte Dokumentnummer
N4199549037J