Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kosten
§ 11. Folgende Kosten (§§ 46 Abs. 6 und 79 Abs. 1 und 2 FrG) sind vorzuschreiben: Paragraph 11, Folgende Kosten (Paragraphen 46, Absatz 6 und 79 Absatz eins und 2 FrG) sind vorzuschreiben:
Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft. Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Kosten des Vollzuges von Verwaltungsfreiheitsstrafen (§ 54d Abs. 1 erster Satz VStG);Kostenpauschale pro angefangenem Kalendertag der Schubhaft. Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Kosten des Vollzuges von Verwaltungsfreiheitsstrafen (Paragraph 54 d, Absatz eins, erster Satz VStG);
Kosten, die im Einzelfall bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen:
Kosten für allenfalls erforderliche Begleitorgane;
Kosten für Durchbeförderungen gemäß Durchbeförderungsabkommen.
Dokumentnummer
NOR12065093
Alte Dokumentnummer
N4199546477J