Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sicherung der Zurückweisung
§ 5. (1) Die vom Beförderungsunternehmer gemäß § 33 Abs. 3 FrG bekanntzugebenden Daten sindParagraph 5, (1) Die vom Beförderungsunternehmer gemäß Paragraph 33, Absatz 3, FrG bekanntzugebenden Daten sind
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden;
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes;
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Sichtvermerkes bzw. der Transiterlaubnis.
(2)Absatz 2,Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.Die Bekanntgabe der in Absatz eins, genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bekanntgabe kann durch Übermittlung von Fotokopien oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat dem Beförderungsunternehmer eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
Dokumentnummer
NOR12065087
Alte Dokumentnummer
N4199546471J